Das Konkurrenzverbot in der Coiffure-Branche

Salon | Arbeit

Das Konkurrenzverbot in der Coiffure-Branche in der Schweiz besagt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Branche nach Beendigung ihrer Anstellung für einen bestimmten Zeitraum keine Konkurrenz zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber machen dürfen. Dieses Konkurrenzverbot gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschliesslich Coiffeure, Stylistinnen und -Stylisten.

Das Konkurrenzverbot hat zum Ziel, die Unternehmen vor unlauterer Konkurrenz zu schützen und sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Know-how und ihre Fähigkeiten nicht gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber einsetzen. Das Konkurrenzverbot gilt in der Regel für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Anstellung. Es kann jedoch auch länger sein, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Das Konkurrenzverbot gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbstständig tätig sind. Sie dürfen nach Beendigung ihrer Anstellung jederzeit Konkurrenz machen. Allerdings ist es in diesem Fall wichtig zu beachten, dass das Konkurrenzverbot nur für die Dauer der Anstellung gilt und nicht für die Dauer der Selbstständigkeit.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom Konkurrenzverbot. So darf zum Beispiel ein Mitarbeiter, der von seinem Arbeitgeber entlassen wurde, ohne dass er daran Schuld trägt, sofort Konkurrenz machen. Auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Konkurrenzverbot verletzt, darf der Mitarbeiter Konkurrenz machen.

Insgesamt sollte beachtet werden, dass das Konkurrenzverbot in der Coiffure-Branche in der Schweiz ein wichtiges Instrument zum Schutz der Unternehmen vor unlauterer Konkurrenz ist. Es gilt jedoch nur für einen bestimmten Zeitraum und gibt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen.

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